Satzung

Satzung der Dorfgemeinschaft Kirschhof e.V.
§ 1 – NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen „ Dorfgemeinschaft Kirschhof“ mit dem Zusatz „e.V.“, nach Eintragung und hat seinen Sitz in Heusweiler – Eiweiler, Ortsteil Kirschhof.
§ 2 – ZWECK Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen und gemeinnützigen Vorhaben des Ortsteiles Kirschhof.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung(AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: – Instandhaltung von Hinweisschildern im OT Kirschhof – Renovierung und Erneuerung von Hinweisschildern – Erhaltung des Dorfbrunnens d. Instandsetzungsmaßnahmen an diesem – Regelmäßige Ergänzung und Veröffentlichung der Ortschronik – Pflege des Brauchtums (Maibaumaufstellen) – Unterhaltung des Spielplatzes in Verbindung mit der Gemeinde Heusweiler – Durchführung von Kinder(spiel)tagen – Durchführung von Seniorennachmittagen Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                      § 3 – MITGLIEDSCHAFT, EINTRITT Mitglieder können Familien oder einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§ 4 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Jahres, indem der Austritt erklärt wird. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 – BEITRÄGE Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
§ 6 – ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 – VORSTAND Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart,
Satzung dem Schriftführer und dem Organisationsleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind bis fünf Tage vor Termin möglich. Sie sind schriftlich einzureichen.
§ 9 – NIEDERSCHRIFT Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, oder von seinem Stellvertreter und vom Schriftführer, oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 – AUFLÖSUNG Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 11 – ALLGEMEINES Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Saarbrücken einzutragen.

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